1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Society for News Design – Deutschland, Österreich, Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.

Der Verein hat seinen Sitz in der Schweiz an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der visuellen Kommunikation im Medienbereich auf allen technischen Kanälen, primär im deutschsprachigen Raum. Der Verein setzt sich dabei für qualitativ anspruchsvolles Design ein; er vernetzt visuell tätige Menschen (u. a. aus den Bereichen Infografik, Layout, Bildredaktion, Fotografie, Web-Design, usw.) untereinander, aber auch in einem erweiterten Kreis von Medienschaffenden und weiteren Institutionen. Er fördert das Know-how im Bereich Newsdesign und tritt gegenüber der Öffentlichkeit als kompetenter Vertreter in Design-Fragen rund um Medienthemen auf.

Um seine Ziele zu erreichen, kann der Verein folgendes tun:

  • Veranstaltungen verschiedener Art durchführen (Stammtische, Jahrestreffen, Weiterbildungs-Events, etc.)
  • Den Verein an anderen Veranstaltungen vertreten
  • Expertise im Bereich Mediendesign abgeben
  • Wettbewerbe durchführen

Diese Liste ist nicht abschliessend; es obliegt dem Vorstand, weitere Aktivitäten vorzunehmen, die dem Vereinszweck dienlich sind.

Mitglieder, die im Namen des Vereins Veranstaltungen durchführen oder Stellungnahmen gegenüber der Öffentlichkeit abgeben, müssen dies mit dem Vorstand absprechen.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Gönnerbeiträge
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Das Stimmrecht obliegt nur natürlichen Personen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, und zwar unter Angabe von Vorname, Name, Beruf, Tätigkeit, Arbeitgeber, Wohn-adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben ist an den Vorstand zu richten. Für das bereits angebrochene Kalenderjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins oder wegen unkollegialen Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist auch ohne Angaben von Gründen möglich.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid durch einfache Mehrheit; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand, ergänzt durch Beiräte
  • die Revisionsstelle, sofern eine solche vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beantragt wird
  • der Regional Director SND Region 16, der die Schnittstelle zur Society for News Design World sicherstellt

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich bis Ende März statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig; der Verein nutzt dazu die E-Mail-Adresse, die bei der Aufnahme eines Mitglieds angegeben wurde oder die letzte gültige mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Traktandierungs-Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. An der Versammlung wird nur über Traktanden entschieden, die rechtzeitig eingereicht worden sind.

Der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichtes, sofern eine Revisionsstelle eingesetzt wurde
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes, der Beiräte sowie einer allfälligen Revisionsstelle
  • Wahl des Regional Coordinators SND Region 16
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge für natürliche und juristische Personen
  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogrammes
  • Beschlussfassung und Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr: Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden; Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus zwei, maximal aus fünf Personen.

Der Vorstand kann um Beiräte mit Sonderfunktionen erweitert werden, insbesondere auch um die Repräsentanz des Vereins im Wirkungsgebiet des Vereines sicherzustellen (Local Coordinators in Deutschland, Öster-reich und der Schweiz). Beiräte verfügen über kein Stimmrecht im Vorstand.

Der Vorstand konstituiert sich selber.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine ange-messene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle

Auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung und per Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Revisionsstelle eingesetzt werden. Die Revisionsstelle kann aus einer natürlichen oder einer juristischen Person bestehen, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

11. Regional Director SND 16

Der Regional Director SND Region 16 stellt die Koordination zwischen der Society for News Design Deutschland, Österreich Schweiz und dem Weltverband sicher. Das Amt wird von einem Vorstandsmitglied übernommen.

12. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

13. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der Vereinsmitglieder beschlossen werden.

Nehmen weniger als 2/3 der Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche soziale oder gemeinnützige Zwecke verfolgt und dem Verein möglichst ideell nahesteht. Den Entscheid darüber fällt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

15. Datenschutz

Zur Führung des Vereins werden von den Mitgliedern die unter Punkt 4 der Statuen geannnten Daten erhoben. Diese Daten werden elektronisch erfasst und dürfen nur für vereinsinterne Zwecke verwendet werden. Der Verein bekennt sich klar zum Schutz der Persönlichkeitsdaten seiner Mitglieder. Jegliche Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit dem Einverständnis des jeweiligen Mitglieds möglich. Jedes Mitglied kann beim Vorstand Auskunft über seine persönlichen Daten verlangen.

16. Inkrafttreten

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung in Luzern vom 30. Mai 2018 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.